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Pflegegrad abgelehnt – was tun?

Innerhalb von vier Wochen können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Jede pflegebedürftige Person hat das Recht, einen Pflegegrad bei der Pflegekasse zu beantragen. Nach der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) folgt jedoch oft die Ernüchterung: Viele Anträge von Versicherten auf einen Pflegegrad werden abgelehnt oder es wird ein zu niedriger Pflegegrad erteilt.

So groß der Ärger und die Enttäuschung jetzt auch sind: Auf keinen Fall sollten Sie sich mit einem Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, abfinden. Sehr häufig hat ein Widerspruch Erfolg und es wird doch noch der angemessene Pflegegrad zugesprochen. Doch was müssen Sie beachten, wenn Sie Widerspruch einlegen wollen? Mit dieser Frage wenden sich unsere Kund*innen immer wieder an unseren Pflegedienst. Im Folgenden erhalten Sie alle wichtigen Informationen. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne persönlich und ausführlich.

So legen Sie Widerspruch ein

Wenn Sie sich an diese drei Wʼs halten, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite:

Wann?

Nach Zustellung des Bescheids der Pflegekasse haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch gegen diesen einzulegen. Wird in dem Bescheid nicht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Widerspruchs besteht, beträgt die Frist ein Jahr.

Wie?

Als Einspruch genügt ein formloses Schreiben, das Sie an die Adresse der Pflegekasse schicken oder als Fax senden. Wir empfehlen Ihnen, das Widerspruchsschreiben direkt in der Geschäftsstelle der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Anschließend wird die Pflegekasse Ihren Antrag erneut prüfen und in der Regel noch einmal einen Besuch des MDK bei Ihnen zu Hause veranlassen. Auch bei diesem zweiten Termin sollten Sie alle wichtigen Unterlagen und Ihr Pflegetagebuch bereithalten, damit der Gutachter sich einen umfassenden Eindruck von Ihrer Selbstständigkeit im Alltag verschaffen kann.

Wo?

Das Widerspruchsschreiben muss bei der zuständigen Pflegekasse eingehen, von der Sie auch den Bescheid erhalten haben. Sind Sie auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden, steht Ihnen noch der Gang vor das Sozialgericht offen. Die Klage können Sie schriftlich bei dem zuständigen Gericht einreichen. Auf Wunsch können Sie die Klage in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts aufnehmen und sich bei der Formulierung helfen lassen.

Bei weiteren Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schauen Sie für wichtige Informationen zum Thema Pflegegrad auch auf unserer FAQ-Seite vorbei.

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